Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 29 Weitere Fälle der Kostenhaftung
Stand: 10.06.2019
Die Kosten schuldet ferner,
1.
wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;
2.
wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und
4.
der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.
Wird zitiert von 231 Entscheidungen zu § 29 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 01.07.2011 – 18 W 149/11Zitiert von 5
- FG Hessen, 21.10.2024 – 4 Ko 414/22, 4 Ko 415/22, 4 Ko 417/22, 4 Ko 420/22, 4 Ko 421/22
- OLG Naumburg, 27.06.2013 – 10 W 25/13 (KfB), 10 W 25/13Zitiert von 1
- BGH, 24.07.2014 – III ZR 102/12Revision in unionsrechtlichem Staatshaftungsprozess: Befreiung des Bundes von den Gerichtskosten
- KG, 05.03.2021 – 5 AR 2/21
- OLG Frankfurt am Main, 20.09.2011 – 3 WF 100/11Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.06.2026 – VII ZB 3/26
- BGH, 31.03.2026 – VII ZR 165/20Erinnerung gegen den Kostenansatz in Bezug auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- LAG Köln, 13.03.2026 – 8 Ta 170/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.